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Informationen zum Schulbetrieb ab 17. Mai 2021

Liebe Eltern,
liebe Erziehungsberechtige,
liebe eigenberechtigte Schüler/innen,

mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung  kehren mit Montag, den 17. Mai 2021, wieder alle Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht zurück –  wie Ihnen wahrscheinlich bereits bekannt ist.

Im Folgenden Informationen über die Hygienemaßnahmen:

1. Schulbetrieb ab 17. Mai 2021

–     Verpflichtende Testungen: Schüler/innen testen sich vor Beginn des Präsenzunterrichts so oft, dass zwischen den Tests maximal ein Kalendertag liegt. An unserer Schule wird Montag, Mittwoch und Freitag getestet. War ein Schüler/eine Schülerin bereits an COVID-19 erkrankt und kann eine ärztliche Bestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist oder einen neutralisierenden Antikörpertest, der nicht älter als drei Monate ist, vorlegen, dann ist der Test nicht durchzuführen.

–    Sprechstunden zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten:  Sprechstunden können sowohl in Präsenz als auch „virtuell“ als Videokonferenz oder unter Anwendung elektronischer Kommunikation abgehalten werden, wobei die „virtuelle“ Form empfohlen wird. Bei Besprechungen vor Ort ist für die Einhaltung der Hygienevorschriften zu sorgen.

–     Aussetzen des Präsenzunterrichts: Die Bildungsdirektion kann weiterhin durch Verordnung befristet ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich macht.

–     Bewegung und Sport:

a) Bewegung und Sport findet nach Möglichkeit im Freien statt. Der Unterricht erfolgt in Sportbekleidung, außer das Umziehen kann nicht unter Einhaltung der Präventions- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

b) Kontaktsportarten (Ballsport, Teamsportarten usw.) und Sportarten, bei denen es im Zuge der Ausübung zu Kontakt kommt (z.B. beim Helfen und Sichern), sind dann zulässig, wenn der 2-m-Abstand nur kurzfristig unterschritten wird. Untersagt sind daher jene Sportarten und sportliche Tätigkeiten wie Kampfsport, Akrobatik, die auf Übungsformen zurückgreifen, bei denen Schülerinnen und Schüler über einen längeren Zeitraum in direktem Kontakt stehen.

c) Sieht der Lehrplan für den Unterrichtsgegenstand „Bewegung und Sport“ das Thema „Schwimmen“ vor, so ist dies unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten prioritär zu behandeln.

–     Unterstützungsangebote – Förderunterricht: Auf die Förderung in 

den Unterrichtsgegenständen Deutsch, (Angewandte) Mathematik und Fremdsprachen, auf typenbildende Gegenstände und jene Gegenstände, die für abschließende Prüfungen relevant sind, ist besonderes Augenmerk zu legen.

2.      Gültigkeit von Testnachweisen:

Neben den COVID-19-Selbsttests, die an der Schule durchgeführt werden, dürfen wir darüber hinaus nur  Testnachweise anerkennen, wenn sie

* von einem Arzt/einer Ärztin,
* von einer Apotheke oder
* von einer Teststraße
stammen und
* am selben Tag ausgestellt sind.

3.      Einreise nach Österreich nach Auslandsaufenthalten:

Ob und welche Quarantäneverpflichtungen bei der Einreise nach Österreich gelten, entscheidet die zuständige Grenzbehörde im Einzelfall.

Für den Schulbesuch müssen Schülerinnen und Schüler aber jedenfalls – wie alle anderen auch – einen Selbsttest durchführen.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Feiertag und ein schönes Wochenende und freue mich auf einen guten Start am 17. Mai.

Mit besten Grüßen

Direktor Hörmann